Rechtsprechung
   BVerwG, 30.05.1978 - VIII C 66.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1065
BVerwG, 30.05.1978 - VIII C 66.77 (https://dejure.org/1978,1065)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1978 - VIII C 66.77 (https://dejure.org/1978,1065)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1978 - VIII C 66.77 (https://dejure.org/1978,1065)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,1065) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohngeldansprüche von Studenten - Ausbildungsförderung - Einkommens der Eltern - Regel-Ausbildungsförderung - Wohngeld - Unterhaltsbeträge - Soziale Härte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 17
  • MDR 1978, 959
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

    Es ist unschädlich, daß die Erledigung vor Klageerhebung eintrat, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog auch auf diesen Fall anzuwenden ist (BVerwGE 49, 36 [BVerwG 01.07.1975 - I C 35/70]; 56, 24 [BVerwG 30.05.1978 - 8 C 66/77]; Beschluß vom 27. Juni 1985 - BVerwG 2 B 81.84 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 150).
  • BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96

    Schwerbehinderte - Unterbringung in einem Heim für Behinderte -

    Bei der nach den Vorschriften der §§ 10 ff. WoGG durchzuführenden Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Jahreseinkommens der alleinstehenden Beigeladenen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 WoGG) wären zwar tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen ihres Vaters als Einnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1977 - BVerwG VIII C 20.77 - Buchholz 454.71 § 18 II. WoGG Nr. 5 S. 7 [12], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 66.77 - BVerwGE 56, 17 [20] = Buchholz 454.71 § 18 II. WoGG Nr. 6 S. 14 [17] und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 91.87 - Buchholz 454.71 § 14 WoGG Nr. 3 S. 1 ff.).

    Nur ein geleisteter Unterhalt fließt als Einnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 WoGG in die Berechnung des Jahreseinkommens ein (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1977, a.a.O. S. 12 und vom 30. Mai 1978, a.a.O. S. 20 f. bzw. S. 17 f.).

  • BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 9.87

    Pflicht des Dienstherrn - Beamter im Vorbereitungsdienst - Einstellung als

    Anstelle der ursprünglich möglich gewesenen Klage auf Neubescheidung kommt nunmehr die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - mit weiteren Nachweisen), und zwar auch bei Erledigung vor Klageerhebung (BVerwGE 12, 87 [BVerwG 28.02.1961 - I C 54/57]; 56, 24 [BVerwG 30.05.1978 - 8 C 66/77]).
  • VG Ansbach, 09.06.2008 - AN 14 K 07.00834

    Wohngeldrecht; Prozesskostenhilfe; alleinerziehende, getrennt lebende Studentin;

    Wohngeld werde der Klägerin gemäß § 18 Nr. 6 WoGG insoweit versagt, als von einem realisierbaren Unterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt 825, 98 EUR auszugehen sei (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 30. Mai 1978 - 8 C 66.77).

    Die Inanspruchnahme von Wohngeld wäre gemäß § 18 Nr. 6 WoGG missbräuchlich, da sie - obwohl ihr zumutbar - ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern nicht geltend mache (so Bundesverwaltungsgericht, U.v. 30. Mai 1978 - 8 C 66.77).

  • VG Gera, 15.02.2018 - 6 K 669/16

    Wohngeld in Form des Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

    Die Geltendmachung eines höheren Unterhaltsanspruches gegen den Kindsvater ist der Klägerin nicht zuzumuten, da dieser aufgrund seiner Arbeitslosigkeit im maßgeblichen Zeitraum nicht leistungsfähig war und etwaig bestehende Ansprüche jedenfalls schwierig durchzusetzen gewesen wären, so das bereits die Geltendmachung als unzumutbar anzusehen ist (vgl. dazu (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1978, Az.: VIII C 66.77, Rn. 23, juris).
  • BVerwG, 15.11.1978 - 8 C 36.78

    Unterhaltsansprüche von Studenten - Ausbildungsförderung - Einkommensgrenze -

    Nicht geltend gemachte Unterhaltsansprüche von Studenten, die keine Ausbildungsförderung erhalten, sind in der Regel in der Höhe fiktiv wie Einkünfte zu behandeln, in der diesen Studenten Ausbildungsförderung zustände, wenn sie diese beanspruchen könnten; Abweichungen von dieser Regel können geboten sein, wenn offensichtlich höhere Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden könnten, weil das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten die Grenze der mittleren Einkünfte wesentlich überschreitet (Anschluß BVerwG,30.05.1978, 8 C 66.77; Anschluß BVerwG, 19.10.1977, 8 C 20.77, BVerwGE 54, 358).
  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 91.87

    Anspruch auf Gewöhrung eines erhöhten Wohngeldes - Einnahmen im Sinne des § 10

    Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, bei den Unterhaltsleistungen der Eltern des Ehemanns der Klägerin handele es sich um Einnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 WoGG (vgl. dazu u.a. Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 66.77 - BVerwGE 56, 17 [BVerwG 30.05.1978 - 8 C 66/77]).
  • VG Berlin, 23.02.1994 - 21 A 970.91

    Anspruch auf Gewährung von Wohngeld eines Studierenden der Rechtswissenschaft an

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BVerwG, 15.11.1978 - 8 C 34.78

    Anspruch eines Studenten auf Gewährung von Wohngeld - Anspruch eines keine

    Der erkennende Senat hat dies schon im genannten Urteil BVerwG 8 C 66.77 - insoweit die Entscheidung des ebenfalls schon erwähnten Urteils BVerwG 8 C 20.77 konkretisierend - dargelegt; diese Darlegungen sind wie folgt zusammenzufassen und zu verdeutlichen: Der hier anzuwendende § 18 Satz 2 Nr. 2 des 2. WoGG fordert die volle oder teilweise Versagung des Wohngelds, soweit es dem alleinstehenden Antragsteller (bzw. den haushaltszugehörigen Familienmitgliedern) zugemutet werden kann, auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Miete zu bezahlen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht